Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung für eine bestimmte Position fest.
BPräsAmtsbezAnO 19961996-06-26BGBl I1996, 908Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 28. 6.1996 +++) BPräsAmtsbezAnO 1996(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: "Präsident und Professor derBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin". Der Bundespräsident
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.