← Deutschland

Erlaß über die Ermächtigung des Präsidenten der Deutschen Reichsbank zur Bestellung von ständigen Vertretern

Kurz gesagt

Dieser Erlass ermächtigt den Präsidenten der Deutschen Reichsbank, ständige Vertreter zu bestellen.

Was er regelt

Wen er betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RBkPräsErl1940-08-02RGBl I1940, 1073Erlaß über die Ermächtigung des Präsidenten der Deutschen Reichsbank zur Bestellung von ständigen VertreternVerkündet als "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ermächtigung des Präsidenten der Deutschen Reichsbank zur Bestellung von ständigen Vertretern"; im Hinblick auf das RBankLiquG 7620-6 nur mit der Überschrift aufgenommen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.