Dieser Erlass ermächtigt den Präsidenten der Deutschen Reichsbank, ständige Vertreter zu bestellen.
RBkPräsErl1940-08-02RGBl I1940, 1073Erlaß über die Ermächtigung des Präsidenten der Deutschen Reichsbank zur Bestellung von ständigen VertreternVerkündet als "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ermächtigung des Präsidenten der Deutschen Reichsbank zur Bestellung von ständigen Vertretern"; im Hinblick auf das RBankLiquG 7620-6 nur mit der Überschrift aufgenommen
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