Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung für einen leitenden Beamten fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
- Die Bezeichnung für den leitenden Beamten beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
Wen es betrifft
- Den Bundespräsidenten, der die Amtsbezeichnung festsetzt.
- Den leitenden Beamten beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
Eckpunkte
- Die Amtsbezeichnung wird gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes festgesetzt.
- Die festgelegte Amtsbezeichnung lautet: Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
- Diese Bezeichnung gilt für den leitenden Beamten.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1977-041977-04-15BGBl I1977, 650Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 28. 4.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-04(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz- als der leitende Beamte -.