Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung für einen leitenden Beamten fest.
BPräsAmtsbezAnO 1977-041977-04-15BGBl I1977, 650Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 28. 4.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-04(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz- als der leitende Beamte -.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.