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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung für einen leitenden Beamten fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
  • Die Bezeichnung für den leitenden Beamten beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Wen es betrifft

  • Den Bundespräsidenten, der die Amtsbezeichnung festsetzt.
  • Den leitenden Beamten beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Eckpunkte

  • Die Amtsbezeichnung wird gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes festgesetzt.
  • Die festgelegte Amtsbezeichnung lautet: Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
  • Diese Bezeichnung gilt für den leitenden Beamten.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1977-041977-04-15BGBl I1977, 650Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 28. 4.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-04(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz- als der leitende Beamte -.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.