Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.

Wen es betrifft

  • Personen, die die Amtsbezeichnung "Kuratorder Museumsstiftung Post und Telekommunikation" tragen.

Kernpunkte

  • Die Amtsbezeichnung "Kuratorder Museumsstiftung Post und Telekommunikation" wird festgelegt.
  • Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1995-091995-09-12BGBl I1995, 1164Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 26. 9.1995 +++) BPräsAmtsbezAnO 1995-09(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: "Kuratorder Museumsstiftung Post und Telekommunikation".Der Bundespräsident

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.