Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Wen es betrifft
- Personen, die die Amtsbezeichnung "Kuratorder Museumsstiftung Post und Telekommunikation" tragen.
Kernpunkte
- Die Amtsbezeichnung "Kuratorder Museumsstiftung Post und Telekommunikation" wird festgelegt.
- Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1995-091995-09-12BGBl I1995, 1164Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 26. 9.1995 +++) BPräsAmtsbezAnO 1995-09(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: "Kuratorder Museumsstiftung Post und Telekommunikation".Der Bundespräsident