Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Portugal in Bezug auf die Auslieferung von Personen und die Rechtshilfe in Strafsachen.
RHiVtrPRTG1967-10-02BGBl II1967, 2345Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in StrafsachenG wird seit 1983 nur noch im Fundstellennachweis B nachgewiesen, weil Artikel 2 d. G durch § 83 Abs. 1 Nr. 8 G 319-87 v. 23.12.1982 I 2071 aufgehoben worden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.