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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1977-071977-06-27BGBl I1977, 1096Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 30. 6.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-07(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung- als Generalsekretär -.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.