Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Eckpunkte
- Die Amtsbezeichnung ist "Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung - als Generalsekretär -".
- Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1977-071977-06-27BGBl I1977, 1096Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 30. 6.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-07(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung- als Generalsekretär -.