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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.

Wen es betrifft

  • Den Präsidenten des Bundesinstituts für Berufsbildung.

Eckpunkte

  • Die Amtsbezeichnung ist "Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung - als Generalsekretär -".
  • Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1977-071977-06-27BGBl I1977, 1096Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 30. 6.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-07(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung- als Generalsekretär -.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.