Kurz gesagt
Diese Anordnung des Präsidenten des Bundesrates legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten des Bundesrates.
- Die Person, die die festgelegte Amtsbezeichnung trägt.
Eckpunkte
- Die festgelegte Amtsbezeichnung ist „Direktor des Bundesrates“.
- Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage einer Befugnis, die dem Präsidenten des Bundesrates am 29. März 1968 übertragen wurde.
Gesetzestext
BRPräsAmtsbezAnO1968-06-20BGBl I1968, 761Anordnung des Präsidenten des Bundesrates über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab:
- 7.1968 +++) BRPräsAmtsbezAnO(XXXX)Auf Grund der mir am
- März 1968 übertragenen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor des Bundesrates.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.