Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Kernpunkte
- Die Amtsbezeichnung wird gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes festgelegt.
- Die festgelegte Amtsbezeichnung ist "Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung".
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1967-101967-10-10BGBl I1967, 983Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 18.10.1967 +++) BPräsAmtsbezAnO 1967-10(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.