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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.

Wen es betrifft

  • Den Präsidenten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Kernpunkte

  • Die Amtsbezeichnung wird gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes festgelegt.
  • Die festgelegte Amtsbezeichnung ist "Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung".
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1967-101967-10-10BGBl I1967, 983Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 18.10.1967 +++) BPräsAmtsbezAnO 1967-10(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.