Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Wen es betrifft
- Personen, die die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten" tragen.
Kernpunkte
- Die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten" wird festgelegt.
- Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1973-091973-09-26BGBl I1973, 1465Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 12.10.1973 +++) BPräsAmtsbezAnO 1973-09(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.