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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.

Wen es betrifft

  • Personen, die die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten" tragen.

Kernpunkte

  • Die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten" wird festgelegt.
  • Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1973-091973-09-26BGBl I1973, 1465Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 12.10.1973 +++) BPräsAmtsbezAnO 1973-09(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.