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Zweihundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugr

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

LuftVODV 2352008-03-07BAnz2008, Nr 51, 1195BAnz2008, 1195Zweihundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg)Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.