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Zweihunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugre

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

LuftVODV 2512013-06-26BAnzAT 05.07.2013 V1Zweihunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim)V nur mit Überschrift aufgenommen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.