Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim fest.
Was sie regelt
- Flugverfahren für Anflüge nach Instrumentenflugregeln.
- Flugverfahren für Abflüge nach Instrumentenflugregeln.
- Regelungen für den Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim.
Wen es betrifft
- Piloten, die Instrumentenflugregeln anwenden.
- Betreiber des Hubschraubersonderlandeplatzes Oberschleißheim.
Eckpunkte
- Die Verordnung ist die Zweihunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung.
- Sie wurde am 26. Juni 2013 erlassen.
- Sie wurde am 5. Juli 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gesetzestext
LuftVODV 2512013-06-26BAnzAT 05.07.2013 V1Zweihunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim)V nur mit Überschrift aufgenommen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.