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Zweihundertsechsundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Giebelstadt fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

LuftVODV 2462011-10-11BAnz2011, Nr 161, 3752BAnz2011, 3752Zweihundertsechsundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Giebelstadt)Nur mit Überschrift aufgenommen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.