Kurz gesagt
Dieses Gesetz, bekannt als Gesetz Nr. 207, ist das Zweite Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege. Es befasst sich mit der Wiedergutmachung von Unrecht, das während der nationalsozialistischen Zeit im Bereich der Strafrechtspflege geschehen ist.
Was es regelt
- Es regelt die Wiedergutmachung von Unrecht in der Strafrechtspflege.
- Es ist ein partielles Recht, das speziell für das ehemalige Land Württemberg-Baden gilt.
Wen es betrifft
- Personen, die unter nationalsozialistischem Unrecht in der Strafrechtspflege gelitten haben.
- Das ehemalige Land Württemberg-Baden als Geltungsbereich.
Kernpunkte
- Es ist das zweite Gesetz dieser Art zur Wiedergutmachung.
- Der Fokus liegt auf der Strafrechtspflege.
- Es wurde am 31. Juli 1947 erlassen.
- Die Gültigkeit ist auf das ehemalige Land Württemberg-Baden beschränkt.
📄 Gesetzestext
NSUnrG WB 21947-07-31RegBl WB1947, 68Gesetz Nr. 207 Zweites Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der StrafrechtspflegePartielles Recht für (das ehemalige Land) Württemberg-Baden:
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