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Gesetz Nr. 207 Zweites Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege

Kurz gesagt

Dieses Gesetz, bekannt als Gesetz Nr. 207, ist das Zweite Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege. Es befasst sich mit der Wiedergutmachung von Unrecht, das während der nationalsozialistischen Zeit im Bereich der Strafrechtspflege geschehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
NSUnrG WB 21947-07-31RegBl WB1947, 68Gesetz Nr. 207 Zweites Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der StrafrechtspflegePartielles Recht für (das ehemalige Land) Württemberg-Baden:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.