Gesetz Nr. 29 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiedergutmachung von Unrecht, das während der nationalsozialistischen Herrschaft in der Strafrechtspflege begangen wurde. Es ist ein partielles Recht für das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Was es regelt
- Die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht.
- Unrecht, das im Bereich der Strafrechtspflege geschehen ist.
- Es ist ein Gesetz für das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Wen es betrifft
- Personen, die unter nationalsozialistischem Unrecht in der Strafrechtspflege gelitten haben.
- Die Justiz und Verwaltung des ehemaligen Landes Württemberg-Baden.
Kernpunkte
- Das Gesetz trägt die Nummer 29.
- Es wurde am 31. Mai 1946 erlassen.
- Es ist im Regierungsblatt WB1946, 205 veröffentlicht.
- Es gilt spezifisch für Württemberg-Baden.
Gesetzestext
Gesetzestext
NSUnrG WB1946-05-31RegBl WB1946, 205Gesetz Nr. 29 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der StrafrechtspflegePartielles Recht für (das ehemalige Land) Württemberg-Baden: