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Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich der Strafrechtspflege. Es ist ein partielles Recht, das speziell für Bayern gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

G21 BY1946-05-28GVBl BY1946, 180BayBS III150Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der StrafrechtspflegePartielles Recht für Bayern:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.