Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich der Strafrechtspflege. Es ist ein partielles Recht, das speziell für Bayern gilt.
Was es regelt
- Wiedergutmachung von Unrecht
- Nationalsozialistisches Unrecht
- Unrecht in der Strafrechtspflege
- Partielles Recht für Bayern
Wen es betrifft
- Personen, die unter nationalsozialistischem Unrecht in der Strafrechtspflege gelitten haben.
- Die bayerische Rechtsordnung.
Kernpunkte
- Das Gesetz ist als "Gesetz Nr. 21" bekannt.
- Es wurde am 28. Mai 1946 erlassen.
- Es wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl BY1946, 180) veröffentlicht.
- Es ist unter der Nummer BayBS III150 in den Bayerischen Rechtssammlungen zu finden.
Gesetzestext
Gesetzestext
G21 BY1946-05-28GVBl BY1946, 180BayBS III150Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der StrafrechtspflegePartielles Recht für Bayern: