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Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten

Kurz gesagt

Dieses Gesetz, Nummer 28, dient der Bestrafung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus begangen wurden. Es ist ein partielles Recht für das ehemalige Land Württemberg-Baden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

NSAhndG WB1946-05-31RegBl WB1946, 171Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer StraftatenPartielles Recht für (das ehemalige Land) Württemberg-Baden:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.