Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz, Nummer 28, dient der Bestrafung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus begangen wurden. Es ist ein partielles Recht für das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Was es regelt
- Die Ahndung nationalsozialistischer Straftaten.
- Die Anwendung von Recht im ehemaligen Land Württemberg-Baden.
Wen es betrifft
- Personen, die nationalsozialistische Straftaten begangen haben.
- Das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Kernpunkte
- Es handelt sich um das Gesetz Nr. 28.
- Es wurde am 31. Mai 1946 im Regierungsblatt WB1946, Seite 171, veröffentlicht.
- Es ist ein partielles Recht.
- Es gilt für das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Gesetzestext
Gesetzestext
NSAhndG WB1946-05-31RegBl WB1946, 171Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer StraftatenPartielles Recht für (das ehemalige Land) Württemberg-Baden: