Kurz gesagt
Dieses Gesetz, Nummer 28, dient der Bestrafung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus begangen wurden. Es ist ein partielles Recht für das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Was es regelt
- Die Ahndung nationalsozialistischer Straftaten.
- Die Anwendung von Recht im ehemaligen Land Württemberg-Baden.
Wen es betrifft
- Personen, die nationalsozialistische Straftaten begangen haben.
- Das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Kernpunkte
- Es handelt sich um das Gesetz Nr. 28.
- Es wurde am 31. Mai 1946 im Regierungsblatt WB1946, Seite 171, veröffentlicht.
- Es ist ein partielles Recht.
- Es gilt für das ehemalige Land Württemberg-Baden.
Gesetzestext
NSAhndG WB1946-05-31RegBl WB1946, 171Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer StraftatenPartielles Recht für (das ehemalige Land) Württemberg-Baden:
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