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§ 105 HGB – Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Erster Titel – Errichtung der Gesellschaft

Kurz erklärt

§ 105 HGB definiert die offene Handelsgesellschaft (OHG): Sie liegt vor, wenn sich eine Gesellschaft den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma zum Ziel setzt und kein Gesellschafter seine Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt hat. Die OHG kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie ist also rechtsfähig. Soweit der Abschnitt über die OHG keine eigenen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechend.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2)Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
(3)Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 105 HGB

71
2025-07-16
2025-07-03
2025-06-17
2025-06-17
2025-03-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.