§ 105 HGB – Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Erster Titel – Errichtung der Gesellschaft
Kurz erklärt
§ 105 HGB definiert die offene Handelsgesellschaft (OHG): Sie liegt vor, wenn sich eine Gesellschaft den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma zum Ziel setzt und kein Gesellschafter seine Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt hat. Die OHG kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie ist also rechtsfähig. Soweit der Abschnitt über die OHG keine eigenen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.