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§ 260 HGB – Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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