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§ 263 HGB – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Vierter Unterabschnitt – Landesrecht

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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