§ 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Zweiter Titel – Bilanz
(1)Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.450 000 Euro Bilanzsumme;2.900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2)Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(3)Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind: 1.Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,2.Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder3.Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 253Zugangs- und Folgebewertung
- § 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 266Gliederung der Bilanz
- § 275Gliederung
- § 276Größenabhängige Erleichterungen
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und…
- § 335Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- § 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht