§ 315d HGB – Konzernerklärung zur Unternehmensführung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Neunter Titel – Konzernlagebericht
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340iPflicht zur Aufstellung
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341jAnzuwendende Vorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften