§ 333a HGB – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
1.eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 335bAnwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene…
- § 335cMitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle