§ 341d HGB – Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 341d HGB
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2019-04-10
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 341bBewertung von Vermögensgegenständen
- § 341cNamensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
Verweise auf diese Vorschrift
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