§ 341m HGB – Strafvorschriften
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
(1)Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens
1.eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 324Prüfungsausschuss
- § 331Unrichtige Darstellung
- § 332Verletzung der Berichtspflicht
- § 333Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 335cMitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 341kPrüfung von Versicherungsunternehmen
- § 341nBußgeldvorschriften
Verweise auf diese Vorschrift
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