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Europaius

§ 555 HGB – Sicherung der Rechte des Vermieters

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge › Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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