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Europaius

§ 573 HGB – Beteiligung eines Binnenschiffs

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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