§ 593 HGB – Schiffsgläubigerrecht
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt – Große Haverei
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
Verweise in dieser Vorschrift
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