Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch Österreich und legt Verbote für bestimmte Abfallverbringungen fest. Es stellt sicher, dass Abfalltransporte ordnungsgemäß und unter Einhaltung von Fristen sowie Umweltauflagen erfolgen.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch Österreich verbringen möchten; Abfallsammler, -behandler und Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle verbringen.
Fristen:
- Bescheide für Abfallverbringungen innerhalb der EU müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen erlassen werden.
- Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten oder zur Verwertung in bestimmten Drittstaaten sind Bescheide frühestens 61 Tage nach Empfangsbestätigung zu erlassen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die bescheidmäßige Genehmigung von notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Fristen für die Erteilung von Bescheiden für Abfallverbringungen innerhalb der EU, mit Drittstaaten und bei Durchfuhr.
- Voraussetzungen und Verbote für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen, insbesondere gefährlicher Abfälle und POP-Abfälle.
- Transportmittel für Abfälle bei längeren Strecken und höherem Gewicht.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch Österreich verbringen möchten.
- Abfallsammler, -behandler und Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle verbringen.
Was sind die Eckpunkte?
- Bescheide für Abfallverbringungen innerhalb der EU müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen erlassen werden.
- Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten oder zur Verwertung in bestimmten Drittstaaten sind Bescheide frühestens 61 Tage nach Empfangsbestätigung zu erlassen.
- Die Einfuhrbewilligung setzt die gesicherte ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle in genehmigten Anlagen mit ausreichender Kapazität voraus.
- Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zur Beseitigung ist nicht zulässig.
- Ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t muss der Transport von Abfällen auf Schienen oder mit anderen umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln erfolgen, sofern zumutbar.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 69Paragraph 69 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote§ 69.Paragraph 69,
1.Ziffer eins Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV.Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Artikel 8, der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Artikel 14, der EG-VerbringungsV.
2.Ziffer 2 Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
3.Ziffer 3 Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
4.Ziffer 4 Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
5.Ziffer 5 Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Ziffer 17, der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
6.Ziffer 6 Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen: a)Litera a Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen; b)Litera b Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen aa)Sub-Litera, a, a von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen, bb)Sub-Litera, b, b von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.
1.Ziffer eins Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Artikel 2, Ziffer 7, der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Artikel 2, Ziffer 5, der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
2.Ziffer 2 Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126510