§ 1005 ABGB – Vollmacht und Bevollmächtigungsvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
Rechtsprechung zu § 1005 ABGB
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2025-06-23
2015-11-18
1981-03-05