§ 1004 ABGB – Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.
Rechtsprechung zu § 1004 ABGB
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2025-03-06
2023-05-16
1991-06-10
Verweise auf diese Vorschrift
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