§ 1064 ABGB – Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).
Rechtsprechung zu § 1064 ABGB
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2019-01-29
Verweise in dieser Vorschrift
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