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§ 1048 ABGB – Wirkung des Verbots oder Verderbens der Sache

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Tauschvertrage · nichtamtliche Überschrift

Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.

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Rechtsprechung zu § 1048 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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