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§ 1080 ABGB – Kauf auf die Probe

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage

Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.

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Rechtsprechung zu § 1080 ABGB

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1993-03-31
1980-05-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.