§ 1217 ABGB – Begriff der Ehepakte
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
(1)Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1217 ABGB
8
2022-04-05
2021-10-14
2021-07-06
2021-07-05
1995-12-18
1995-10-18
1976-12-17
1962-02-07