§ 1275 ABGB – Hoffnungskauf
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen
Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.