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§ 1274 ABGB – Beurteilung von Staats-Lotterien

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen · nichtamtliche Überschrift

Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Plänen, zu beurtheilen.

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Rechtsprechung zu § 1274 ABGB

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2022-09-27
2020-12-09
2015-06-17
2015-06-17
2015-06-17
2004-05-26
1998-10-30

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.