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§ 1276 ABGB – Glücksvertrag über künftige Nutzungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen · nichtamtliche Überschrift

Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte Nutzungen.

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Rechtsprechung zu § 1276 ABGB

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1966-12-20

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.