§ 1377 ABGB – Wesen des Neuerungsvertrags
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
Rechtsprechung zu § 1377 ABGB
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2005-09-08
Verweise auf diese Vorschrift
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