§ 1376 ABGB – Umänderung ohne dritte Person
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
Rechtsprechung zu § 1376 ABGB
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2018-05-28
2014-10-02
1997-11-27
1990-03-14
1990-02-21
1986-09-03