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§ 1376 ABGB – Umänderung ohne dritte Person

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1376 ABGB

9
2014-10-02
1997-11-27
1990-03-14
1990-02-21
1986-09-03

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.