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§ 1389 ABGB – Umfang des Vergleiches

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten

Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlichet worden sind, oder auf welche die sich vergleichenden Parteyen nicht denken konnten.

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Rechtsprechung zu § 1389 ABGB

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2021-08-03
1975-09-04

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.