§ 1388 ABGB – Rechnungsfehler beim Vergleich
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.
Rechtsprechung zu § 1388 ABGB
3
2022-03-14
2019-04-15
2019-04-15