Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 1388 ABGB – Rechnungsfehler beim Vergleich

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1388 ABGB

3
2022-03-14
2019-04-15
2019-04-15

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.