§ 1466 ABGB – Ordentliche
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung
Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.
Rechtsprechung zu § 1466 ABGB
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2019-01-22
2017-09-28
2005-06-28