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§ 161 ABGB – Befolgung elterlicher Anordnungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

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Rechtsprechung zu § 161 ABGB

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2023-02-17
2019-03-21
2017-10-25
2014-05-05
2011-02-23
2009-03-26
2003-02-26

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