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§ 18 ABGB – Erwerbliche Rechte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen

Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.

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Rechtsprechung zu § 18 ABGB

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2009-03-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.