§ 19 ABGB – Verfolgung der Rechte
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 19 ABGB
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2025-06-24
2021-02-25
2019-09-19
2019-07-31
2018-05-24
Verweise auf diese Vorschrift
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