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§ 196 ABGB – Anhörungsrecht bei der Annahme an Kindes statt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

(1)Ein Recht auf Anhörung haben: 1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind; 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes; 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet; 4. der Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2)Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

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Rechtsprechung zu § 196 ABGB

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2004-05-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.