§ 195 ABGB – Zustimmung zur Annahme an Kindes statt
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
(1)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen: 1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes; 2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden; 3. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes; 4. das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind; 5. der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.
(2)Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3)Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Rechtsprechung zu § 195 ABGB
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2018-04-19
2002-01-24
1997-05-26
1997-05-26
1992-05-27
1988-04-20