§ 271 ABGB – Voraussetzungen der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 271 ABGB regelt, dass das Gericht einer volljährigen Person auf deren Antrag oder von Amts wegen einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt, soweit dies erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, dass sie dafür keinen Vertreter hat, einen solchen nicht wählen kann oder will, und dass eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt. Nur wenn alle diese Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, kommt die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters in Frage.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als 1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, 2. sie dafür keinen Vertreter hat, 3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und 4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.