§ 286 ABGB – Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
Rechtsprechung zu § 286 ABGB
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2013-10-08