§ 285a ABGB – Tiere sind keine Sachen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.
Rechtsprechung zu § 285a ABGB
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2025-06-16
2023-05-11
2022-01-10
2017-04-10
2016-05-27
2014-12-04
2005-11-22
1999-08-31