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§ 285a ABGB – Tiere sind keine Sachen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.

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Rechtsprechung zu § 285a ABGB

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2023-05-11
2005-11-22
1999-08-31

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.